{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-01-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000080_2008-01-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000080.pdf?ID=150000080", "Checksum": "04d35e85c3e7b1ff8ed7b834113ad7f1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000080"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 22.01.2008 150000080"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 22.01.2008 150000080"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 22.01.2008 150000080"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niklaus Schmid"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:31", "Checksum": "5bd6d6d2b23a6c296f31e2fbc266293c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 22.01.2008 150000080\n\nB. Fortbildung von Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV durch die Rechtspraxis\na) Fragestellung\n19. Art. 119 BV trat als Art. 24novies Abs. 1 und 2 aBV 1992 in Kraft. Es stellt sich die Frage,\nob die Bestimmung in der Zwischenzeit durch die Praxis fortgebildet worden ist. Das\nBundesgericht, das die Bundesverfassung primär fortbildet, setzte sich in seinem Urteil\nzur Verfassungsmässigkeit des Stadt-Basler Fortpflanzungsmedizingesetzes von 1993\nmit Art. 119 BV auseinander. Dabei machte das Gericht indessen keine Aussagen zur\nFrage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der PID mit Blick auf Art. 119 Abs. 2 Bst.\nc BV 19. Dagegen haben Bundesversammlung, Bundesrat und Bundesverwaltung im\nRahmen der Vorbereitung von Gesetzen bestimmte Aussagen zu Verfassungskonformität der PID gemacht. Diese Aussagen können zwar nicht dieselbe Verbindlichkeit wie\nrichterlich fortgebildetes Verfassungsrecht beanspruchen. Soweit sie aber ein einheitliches Bild ergeben, sollten Bundesversammlung, Bundesrat und Bundesverwaltung im\nInteresse einer konsistenten und stabilen Praxis nicht ohne triftige Gründe davon abweichen.\n\nb) Gutachten des Bundesamtes für Justiz von 1995\n20. Wie bereits angesprochen setzte sich das Bundesamt für Justiz in einem Gutachten von\n1995 mit der Frage auseinander, ob die PID mit Art. 119 BV vereinbar sei. Die verfassungsrechtliche Prüfung erfolgte primär unter dem Blickwinkel von Art. 119 Abs. 2 Bst. a\nBV. Das Bundesamt für Justiz kam dabei zu folgendem Ergebnis:\n«Entstehungsgeschichte und inhaltliche Auslegung von Art. 24novies Abs. 2 Bst. a\nBV lassen den Schluss zu, dass die Methoden der Präimplantationsdiagnostik\nsicher dann mit der Verfassung zu vereinbaren sind, wenn sie auf somatische\nEmbryonalzellen angewendet würden. Das Abspalten von Embryonalzellen zu\nDiagnosezwecken stellt für sich alleine keinen verfassungswidrigen Eingriff in\nden Embryo dar. (...) Dem Grundsatz der Missbrauchsvermeidung zufolge ist\nder Gesetzgeber allerdings aufgefordert, eine tendenziell restriktive Lösung zu\nwählen. Hinzu kommt, dass die durch die Präimplantationsdiagnostik eröffneten\nSelektions- und Steuerungsmöglichkeiten dann in Konflikt geraten können mit\nArt. 24novies Abs. 2 Bst. c BV, wenn die Herausbildung oder Unterdrückung bestimmter Eigenschaften des werdenden Menschen bzw. die Eliminierung von\nEmbryonen mit bestimmten Eigenschaften nachgerade durch die Diagnose provoziert würde.» 20\nDas Gutachten erachtete somit die PID im Hinblick auf Art. 24novies Abs. 2 Bst. c aBV (=\nArt. 119 Abs. 2 Bst. c BV) dann als problematisch, wenn sie dazu verwendet wird, beim\nKind bestimmte Eigenschaften herbeizuführen. Zur Frage, ob die Zulassung der PID\n\n18\nIm Ergebnis auch RAINER J. SCHWEIZER, Verfassungs- und völkerrechtliche Vorgaben für den Umgang mit\nEmbryonen, Föten sowie Zellen und Geweben, Gutachten zu Handen des Bundesamtes für Gesundheit,\nZürich 2002, S. 80: «Ein 'Ausscheiden' des Embryos ist demnach nur gerechtfertigt, wenn es unstreitig im\nInteresse von Leben und Gesundheit der Mutter oder in extremen Fällen des Kindes sowie in jeder Beziehung\nverhältnismässig ist.»\n19\nVgl. BGE 119 Ia 460 E. 6c S. 480 f., E. 7c S. 487, E. 7e S. 489, E. 11b S. 497.\n20\nGutachten BJ (Fn. 7), S. 607 (Hervorhebungen nicht im Original).\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 208\nGutachten\n\nzum Zwecke des Nachweises einer schweren genetischen Erkrankung mit Art. 119 Abs.\n2 Bst. c BV vereinbar ist, äusserte sich das Gutachten nicht.\n\n"}