{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-01-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000080_2008-01-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000080.pdf?ID=150000080", "Checksum": "04d35e85c3e7b1ff8ed7b834113ad7f1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000080"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 22.01.2008 150000080"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 22.01.2008 150000080"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 22.01.2008 150000080"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niklaus Schmid"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:31", "Checksum": "5bd6d6d2b23a6c296f31e2fbc266293c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 22.01.2008 150000080\n\n10\nVgl. SCHWEIZER (Fn. 8), Rz. 79. Sodann BGE 119 IA 460 E. 11b S. 498.\n11\nEbenso HERMANN SCHMID, Aspekte des Reproduktions- und Kontrazeptionsrechts, in: FS Heinrich Koller,\nBasel/Genf/München 2006, 87-96, S. 92.\n12\nAB 1991 NR 590. Sodann Prot. Komm. SR vom 12. Februar 1990, S. 70 f.: Diskussion der Frage, ob es sich\nbei der PID um einen verbotenen Eingriff in das Erbgut von Embryonen handle, was verneint wurde.\n13\nVgl. BGE 98 Ia 35 E. 3 S. 39 f. (mit einer Zusammenfassung der älteren Rechtsprechung zum Analogieschluss\nim Verwaltungsrecht); 106 II 47 E. 4a S. 53 f.; 107 Ia 112 E. 2b S. 117; 128 I 34 E. 3b S. 41.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 206\nGutachten\n\nRechts erachtet das Bundesgericht jedoch ausnahmsweise Analogieschlüsse als mit\ndem Gesetzmässigkeitsprinzip vereinbar, wenn zwischen den verglichenen Regeln «hinreichend gleich gelagerte Verhältnisse» bzw. «hinreichende sachliche Gemeinsamkeiten» vorliegen 14.\n16. Im vorliegenden Fall ist fraglich, ob die in Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV explizit verankerte\nBeschränkung der Herstellung von Embryonen in vitro und ein Verbot der Präimplantationsdiagnostik auf «hinreichend gleich gelagerten Verhältnissen» beruhen. Auf der einen\nSeite leisten die beiden Massnahmen einen unterschiedlich Beitrag zur Vermeidung ü-\nberzähliger Embryonen. Während die Beschränkung der Herstellung von Embryonen die\nEntstehung überzähliger Embryonen mit hoher Wirksamkeit zu verhindern vermag, hätte\nein Verbot der Präimplantationsdiagnostik diesbezüglich nur noch einen relativen geringen zusätzlichen Effekt. Auf der anderen Seite greifen die beiden Massnahmen in unterschiedlicher Weise in Rechtsgüter und Interessen von fortpflanzungswilligen Paaren ein.\nDie Beschränkung der Herstellung von Embryonen in vitro erschwert das Verfahren der\nIVF und schränkt damit den grundrechtlich geschützten Kinderwunsch ein, drängt diesen\naber nicht gänzlich zurück. Dagegen führt ein Verbot der PID dazu, dass Paare, bei denen ein hohes Risiko besteht, eine schwere genetische Erkrankung auf ihre Nachkommenschaft zu übertragen, ihren Wunsch nach eigenen – gesunden – Kindern praktisch\nnicht erfüllen können 15. Damit beruht ein Verbot der PID auf einer anders gelagerten Interessenabwägung als die Beschränkung der Herstellung von Embryonen in vitro. Die\nbeiden Massnahmen verlangen unterschiedliche rechtspolitische Wertungen 16. Entsprechend lässt sich nicht von «gleich gelagerten Verhältnissen» im Sinne des Bundesgerichts sprechen. Ein Analogieschluss würde demnach vorliegend den Rahmen der Auslegung sprengen.\n17. Die Materialien zu Art. 119 BV bestätigen, dass ein Analogieschlusses von Art. 119 Abs.\n2 Bst. c Satz 3 BV auf ein Verbot der PID nicht statthaft ist. In den parlamentarischen\nVerhandlungen hielt der damalige Bundesrat Koller fest:\n«Im übrigen habe ich Bedenken, ob mit dem Antrag Hänsenberger noch die\ngewünschte Offenheit des Verfassungstextes gewährleistet ist. Durch die Einführung des Wörtchens 'nur' würden Sie in dieser Litera d erstmals eine abschliessende, limitative Aufzählung der möglichen Anwendungsfälle der künstlichen Fortpflanzung in den Verfassungstext aufnehmen. Das wäre eine methodische Neuerung, die bisher abgelehnt wurde. Wir wollten nur punktuelle, gezielte Verbote für jene Anwendungen, bei denen schon heute der Konsens besteht, dass wir sie untersagen wollen.» 17\nDer historische Verfassungsgeber verstand demnach die in Art. 119 Abs. 2 BV aufgezählten Grundsätze als punktuelle, gezielte Verbote, welche zum damaligen Zeitpunkt\nvon einem Konsens getragen waren. Die Frage, ob der Verfassungsgeber die PID verbieten soll, stand in den Räten gar nicht zur Diskussion, weshalb von einem diesbezüglichen Konsens keine Rede sein kann. Demzufolge verbietet sich ein Analogieschluss\nvom explizit genannten Verbot, mehr Embryonen herzustellen, als der Frau sofort eingepflanzt werden können, zu einem Verbot der PID, das weder in den Räten debattiert\nwurde, noch im Verfassungstext Niederschlag fand.\n\n14\nBeide Zitate in BGE 129 V 345 E. 4.1. S. 346; sodann BGE 129 V 27 E. 2.2. S. 30; vgl. auch BGE 125 III 123\nE. 1d und e S. 128 ff.\n15\nVgl. Bericht WBK-NR vom 29. Nov. 2004 zur Parlamentarischen Initiative Gutzwiller (04.423).\n16\nVgl. Botschaft über die Volksinitiative «zum Schutz des Menschen vor Manipulationen in der\nFortpflanzungstechnologie (Initiative für menschenwürdige Fortpflanzung, FMF)» und zu einem Bundesgesetz\nüber die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG) vom 26. Juni 1996, in:\nBBl 1996 III 256: «Im Vernehmlassungsverfahren ist die Präimplantationsdiagnostik, die zur Zeit in der Schweiz\nnicht praktiziert wird, sehr kontrovers diskutiert worden. Das zeigt, dass der Gesetzgeber vor schwierige\nWertungsfragen gestellt ist.»\n17\nAB 1990 SR 491 (Hervorhebung durch uns).\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 207\nGutachten\n\ng) Zwischenergebnis\n18. Die Auslegung von Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV führt zum Ergebnis, dass diese Bestimmung kein Verbot der PID zum Zwecke des Nachweises einer schweren genetischen\nErkrankung enthält 18.\n\n"}