{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-01-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000080_2008-01-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000080.pdf?ID=150000080", "Checksum": "04d35e85c3e7b1ff8ed7b834113ad7f1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000080"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 22.01.2008 150000080"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 22.01.2008 150000080"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 22.01.2008 150000080"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niklaus Schmid"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:31", "Checksum": "5bd6d6d2b23a6c296f31e2fbc266293c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 22.01.2008 150000080\n\nd) Teleologische Auslegung\n10. Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV verfolgt zwei Zwecke, die mit Blick auf die Frage der Zulässigkeit der PID von Bedeutung sind. Zum einen soll die unerwünschte Selektion von\nmenschlichem Leben, zum andern die Entstehung überzähliger Embryonen verhindert\nwerden.\n11. Der erstgenannte Zweck ergibt sich aus Art. 119 Abs. 2 Bst. c Satz 1 BV. Darin wird geregelt, zu welchen Zwecken die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung,\ninsbesondere die In-vitro-Fertilisation (IVF), angewendet werden dürfen. Das Anliegen,\nunerwünschte Selektion zu verhindern, kommt im Verbot zum Ausdruck, «beim Kind bestimmte Eigenschaften herbeizuführen» 9. Dagegen sind gemäss Art. 119 Abs. 2 Bst. c\nBV die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung zulässig, wenn «die Gefahr der Übertragung einer schweren Krankheit nicht anders behoben werden kann».\nGemäss Verfassung findet somit keine unerwünschte Selektion statt, wenn die PID eingesetzt wird, um die Gefahr der Übertragung einer schweren Krankheit zu beheben, und\nwenn diese Gefahr nicht mit anderen Mitteln als denjenigen der medizinisch unterstützten Fortpflanzung behoben werden kann. Eine PID, welche den Nachweis einer schweren genetischen Erkrankung bezweckt, erfüllt diese Voraussetzungen. Sie gerät demnach mit dem Zweck, eine unerwünschte Selektion zu verhindern, nicht in Konflikt.\n12. Der zweitgenannte Zweck – die Vermeidung überzähliger Embryonen – ergibt sich aus\nArt. 119 Abs. 2 Bst. c Satz 3 BV. Danach «dürfen nur so viele menschliche Eizellen aus-\n7\nZum Ganzen Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 17. Nov. 1995, in: VPB 1996 III 575-608 S. 595 ff.\n8\nRAINER J. SCHWEIZER, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai\nnovies\n1874, Bd. I, Basel/Zürich/Bern 1995, Art. 24 Abs. 1 und 2 aBV, Rz. 88, 92, 94, 96, mit Hinweis auf die\nKommissionsprotokolle in Fn. 305. Sodann Botschaft zum Bundesgesetz über genetische Untersuchungen\nbeim Menschen, in: BBl 2002 7392 f.\n9\nVgl. SCHWEIZER (Fn. 8), Rz. 76.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 205\nGutachten\n\nserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden, als ihr sofort eingepflanzt werden können». Diese Bestimmung wurde von den Räten eingefügt, um möglichst zu verhindern, dass im Verfahren der IVF überzähligen Embryonen entstehen 10.\nEine PID zum Zweck des Nachweises einer schweren genetischen Erkrankung führt nun\naber tendenziell dazu, dass im Verfahren der IVF vermehrt überzählige Embryonen entstehen 11. Denn mit Hilfe der PID lassen sich Embryonen mit schweren Erbkrankheiten\nidentifizieren und aussondern. Ohne PID würden solche Embryonen in die Gebärmutter\neingepflanzt, falls sie von aussen betrachtet als entwicklungsfähig erscheinen. Demzufolge läuft die PID dem Zweck zuwider, der Art. 119 Abs. 2 Bst. c Satz 3 BV zugrunde\nliegt.\n\ne) Historische Auslegung\n13. Den Materialen zu Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV (= Art. 24novies Abs. 2 Bst. c aBV) lässt sich\nzur Zulässigkeit der PID nichts entnehmen. Die PID war zur Zeit der Beratungen dieser\nVerfassungsbestimmung in den Jahren 1990 und 1991 noch keine etablierte Methode in\nder Fortpflanzungsmedizin. In der parlamentarischen Plenumsdebatte wurde die PID nur\neinmal erwähnt, und zwar in einem Votum von Nationalrat Baerlocher:\n«Im Zusammenspiel mit der IVF wird die Präimplantationsdiagnostik möglich.\nMit diesen Methoden wird auf der einen Seite die Eliminierung unerwünschter\nLebensformen, auf der anderen Seite die Züchtung erwünschter Eigenschaften\nmöglich. Mit anderen Worten: Mit der IVF wird gentechnologischen Manipulationen am Menschen Tür und Tor geöffnet. Daher muss gelten: Kein Griff zur Eizelle, und das heisst: Verbot von IVF und GIFT.» 12\nIn diesem Votum werden die Gefahren einer PID als Argument benutzt, um ein Verbot\nder IVF als solcher zu begründen. Für die Auslegung von Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV, der\ndie IVF gerade unter einschränkenden Bedingungen zulässt, lässt sich daraus nichts\ngewinnen.\n\nf) Zusammenspiel der Auslegungskriterien\n14. Die Auslegung von Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV anhand der einzelnen Kriterien ergibt somit\nfolgendes Bild:\n– grammatikalische Auslegung: Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV enthält kein Verbot der PID;\n– systematische Auslegung: keine Hinweise;\n– teleologische Auslegung: PID widerspricht dem Zweck, der Art. 119 Abs. 2 Bst. c\nSatz 3 BV zugrunde liegt;\n– historische Auslegung: keine Hinweise.\n15. Die grammatikalische und die teleologische Auslegung sprechen demnach nicht für dasselbe Auslegungsergebnis. Der Zweck von Art. 119 Abs. 2 Bst. c Satz 3 BV legt im Vergleich zum Wortsinn ein extensiveres Verständnis nahe. Für den Verfassungsinterpreten\nstellt sich die Frage, ob er den Wortsinn einer Verfassungsbestimmung unter Berufung\nauf ihren Zweck ausdehnen darf. Methodisch gesprochen handelte es sich bei einer solchen Ausdehnung um einen Analogieschluss. Grundsätzlich gehören Analogieschlüsse\nnicht mehr zur Auslegung, sondern zur Rechtsfortbildung 13. Im Bereich des öffentlichen\n\n"}