{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-01-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000080_2008-01-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000080.pdf?ID=150000080", "Checksum": "04d35e85c3e7b1ff8ed7b834113ad7f1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000080"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 22.01.2008 150000080"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 22.01.2008 150000080"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 22.01.2008 150000080"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niklaus Schmid"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:31", "Checksum": "5bd6d6d2b23a6c296f31e2fbc266293c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 22.01.2008 150000080\n\nIII. Ist die Zulassung der PID zum Zwecke des Nachweises\neiner schweren genetischen Erkrankung mit Art. 119\nAbs. 2 Bst. c BV vereinbar?\nA. Auslegung von Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV\na) Fragestellung\n6. Um zu beurteilen, ob die Zulassung der PID mit Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV vereinbar ist,\nmuss in einem ersten Schritt diese Verfassungsbestimmung ausgelegt werden. Die Auslegung von Verfassungsbestimmungen orientiert sich – wie die Auslegung jeder Rechtsnorm – an ihrem Wortlaut, ihrer systematischen Stellung, ihrem Zweck und ihrer Entstehungsgeschichte 6. Entsprechung wird nachfolgend Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV grammatikalisch, systematisch, teleologisch und historisch interpretiert. Das Auslegungsergebnis\nist dann aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Auslegungskriterien zu ermitteln.\n\nb) Grammatikalische Auslegung\n7. Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV lautet:\n«Die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung dürfen nur angewendet werden, wenn die Unfruchtbarkeit oder die Gefahr der Übertragung einer schweren Krankheit nicht anders behoben werden kann, nicht aber um beim\nKind bestimmte Eigenschaften herbeizuführen oder um Forschung zu betreiben;\ndie Befruchtung menschlicher Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau ist nur\nunter den vom Gesetz festgelegten Bedingungen erlaubt; es dürfen nur so viele\nmenschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden, als ihr sofort eingepflanzt werden können.»\nDiese Bestimmung spricht an keiner Stelle von «genetischer Untersuchung», «genetischer Diagnostik», «Untersuchung des Erbguts» oder dergleichen. Die Methode der PID\nwird in dieser Bestimmung nicht ausdrücklich angesprochen. Die grammatikalische Auslegung ergibt damit keinen Hinweis zur Frage, ob Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV die PID zulässt.\n\n6\nBGE 128 I 327 E. 2.1 S. 330 Botta mit Hinweisen. Aus der Lehre RENE RHINOW, Grundzüge des\nschweizerischen Verfassungsrechts, Basel/Genf/München 2003, N 442, 458 ff.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 204\nGutachten\n\nc) Systematische Auslegung\n8. Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV ist in einen Zusammenhang mit den anderen Grundsätzen in\nArt. 119 Abs. 2 BV zu stellen. Zunächst ist das Verhältnis zu Art. 119 Abs. 2 Bst. a BV zu\nbetrachten. Diese Norm verbietet unter anderem Eingriffe in das Erbgut von Embryonen.\nWie das Bundesamt für Justiz bereits in seinem Gutachten von 1995 zu Art. 24novies aBV\n(= Art. 119 BV) zum Schluss gekommen ist, verbietet Art. 119 Abs. 2 Bst. a BV Untersuchungen des Erbgutes von Embryonen nicht. Schutzgut dieser Norm ist die individuell\ndeterminierte Erbinformation des Embryos, welche vor Veränderungen bewahrt werden\nsoll. Die PID führt zu keinen Veränderungen des individuellen Erbgutes und wird damit\ndurch Art. 119 Abs. 2 Bst. a BV nicht ausgeschlossen 7. Umgekehrt kann aus Art. 119\nAbs. 2 Bst. a BV auch nicht geschlossen werden, dass der Verfassungsgeber implizit\nvon der Zulässigkeit genetischer Untersuchungen des Embryos ausging. Demzufolge\nergeben sich aus dieser Bestimmung keine Anhaltspunkte für die Auslegung von Art.\n119 Abs. 2 Bst. c BV.\n9. Mögliche Hinweise folgen sodann aus dem Verhältnis von Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV zu\nArt. 119 Abs. 2 Bst. f BV. Danach darf das Erbgut einer Person nur untersucht, registriert\noder offenbart werden, wenn die betroffene Person zustimmt oder das Gesetz es vorschreibt. Mit dieser Bestimmung wird für genetische Untersuchungen beim Menschen\nein Gesetzesvorbehalt aufgestellt. Aus den Materialien ergibt sich, dass auch genetische\nUntersuchungen bei Embryonen und Föten von diesem Gesetzesvorbehalt erfasst sind 8.\nDaraus könnte e contrario geschlossen werden, dass es Sache des Gesetzgebers sein\nsoll, genetische Untersuchungen beim Embryo in vitro, d.h. die PID zu regeln. Allerdings\nist auch eine Interpretation nicht ausgeschlossen, wonach Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV genetische Untersuchungen von Embryonen verbietet und somit im Verhältnis zu Art. 119\nAbs. 2 Bst. f BV lex specialis ist. Demnach lassen sich auch aus dem Zusammenhang\nzwischen Art. 119 Abs. 2 Bst. c und Bst. f BV in Bezug auf die Frage, ob die PID verfassungsrechtlich zulässig ist, keine Schlüsse ziehen.\n\n"}