{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-01-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000080_2008-01-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000080.pdf?ID=150000080", "Checksum": "04d35e85c3e7b1ff8ed7b834113ad7f1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000080"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 22.01.2008 150000080"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 22.01.2008 150000080"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 22.01.2008 150000080"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niklaus Schmid"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:31", "Checksum": "5bd6d6d2b23a6c296f31e2fbc266293c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 22.01.2008 150000080\n\nI. Fragestellung\n1. Im Jahr 2005 nahm das Parlament die Motion vom 2. September 2004 der Kommission\nfür Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates an. Die Motion beauftragt den\nBundesrat, «eine Regelung vorzulegen, welche die Präimplantationsdiagnostik (PID)\nermöglicht und deren Rahmenbedingungen festlegt» 1. Das mit den entsprechenden Gesetzgebungsarbeiten beauftragten Bundesamt für Gesundheit prüfte hierauf eine Regelung, welche die Präimplantationsdiagnostik zum Zwecke des Nachweises einer schweren genetischen Erkrankung im Rahmen der sog. «3er-Regel» für zulässig erklärt. Zudem sollte die Regelung die Kryokonservierung von Embryonen mit dem Ziel der Verwendung in einem Folgezyklus erlauben.\n2. Mit Schreiben vom 7. Mai 2007 gelangte das Bundesamt für Gesundheit an das Bundesamt für Justiz, um die Vereinbarkeit der geplanten Regelung der Präimplantationsdiagnostik mit Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV abklären zu lassen. Im Einzelnen stellte das Bundesamt für Gesundheit folgende Fragen.\n– Ist die Zulassung der PID zum Zwecke des Nachweises einer schweren genetischen Erkrankung mit Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV vereinbar?\n– Dürfen gemäss Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV Embryonen – mit dem Ziel der Verhinderung einer risikoreichen Mehrlingsschwangerschaft – zu Fortpflanzungszwecken\n(Transfer in einem Folgezyklus, falls es beim ersten Mal nicht zu einer Schwangerschaft kommt) kryokonserviert oder müssen nicht transferierte Embryonen sofort\nvernichtet werden?\n– Ist die Selektion von Embryonen nach morphologischen Kriterien (keine oder geringe Entwicklungschance) vor deren Transfer in die Gebärmutter mit Art. 119 Abs. 2\nBst. c BV vereinbar?\nDas Bundesamt für Justiz nahm in zwei Gutachten vom 15. Oktober 2007 und 22. Januar 2008 zu diesen Fragen Stellung. Dabei behandeln die Gutachten ausschliesslich die\ngestellten Fragen. Nicht thematisiert wird dagegen die Verfassungskonformität einer\nPID, die von der «3er-Regel» abweicht. Ebenso wenig werden die gestellten Fragen aus\ngrundrechtlicher Sicht beurteilt, namentlich aus Sicht der Menschenwürde und der persönlichen Freiheit.\n\nII. Vorbemerkung zur «3er-Regel»\n3. Die «3er-Regel» ist in Art. 17 Abs. 1 FMedG 2 verankert und bedeutet, dass ausserhalb\ndes Körpers der Frau (in vitro) höchstens drei Eizellen zu Embryonen entwickelt werden\ndürfen. Diese Bestimmung konkretisiert den verfassungsrechtlichen Grundsatz, wonach\nnur so viele Embryonen in vitro hergestellt werden dürfen, als der Frau sofort eingepflanzt werden können (Art. 119 Abs. 2 Bst. c Satz 3 BV) 3. Zweck dieses Grundsatzes\nist es, die Entstehung von überzähligen Embryonen, die der Frau nicht implantiert werden können, soweit wie möglich zu verhindern 4.\n4. Offenbar entspricht es heute weit verbreiteter fortpflanzungsmedizinischer Praxis, als\nRegel nur zwei Embryonen oder sogar nur einen Embryo zu transferieren, um für Mutter\nund Kind risikoreiche Mehrlingsschwangerschaften möglichst zu vermeiden 5. Aus ver-\n\n1 Motion WBK-NR vom 2. Sept. 2004 (04.3439): Zulassung Präimplantationsdiagnostik.\n2 Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 1998 (SR 810.11).\n3 Zum Verhältnis von Art. 17 Abs. 1 FMedG zu Art. 119 Abs. 2 Bst. c Satz 3 BV AB 1997 SR 693 (Votum Koller,\nBundesrat).\n4 Dazu unten Ziff. 12.\n5\nDazu etwa RUDOLF NEIDERT, «Entwicklungsfähigkeit» als Schutzkriterium und Begrenzung des\nEmbryonenschutzgesetzes. Inwieweit ist der Single-Embryo-Transfer zulässig?, in: MedR (2007) 25: 279-286.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 203\nGutachten\n\nfassungsrechtlicher Sicht bedeutet dies Folgendes: Soweit Patientinnen im Rahmen einer In-vitro-Fertilisation in Übereinstimmung mit dem medizinischen Standard beabsichtigen, sich höchstens zwei oder sogar nur einen Embryo implantieren zu lassen, dürfen\nauch nur zwei Embryonen bzw. nur ein Embryo in vitro hergestellt werden. Mit der Herstellung von drei Embryonen in vitro würde dagegen in solchen Fällen planmässig in\nKauf genommen, dass zumindest ein Embryo nicht sofort implantiert werden kann, also\nüberzählig ist. Damit würden – entgegen Art. 119 Abs. 2 Bst. c Satz 3 BV – mehr Embryonen in vitro erzeugt, als der Frau sofort eingepflanzt werden können.\n5. Die Herstellung von drei Embryonen in vitro ist somit nur noch in jenen Fällen verfassungskonform, in denen sich eine Frau von Anfang an bereit erklärt, sich drei Embryonen implantieren zu lassen, falls sich drei Eizellen zu implantierbaren Embryonen entwickeln. In den anderen Fällen entspricht jedoch die Herstellung von drei Embryonen angesichts der veränderten Praxis nicht mehr der Verfassung. Aus diesem Grund wird in\nden nachfolgenden Ausführungen nicht von der «3er-Regel», sondern von «rechtsmässig erzeugten» bzw. «rechtmässig hergestellten» Embryonen die Rede sein. «Rechtmässig» bedeutet dabei «in Übereinstimmung mit dem Grundsatz gemäss Art. 119 Abs.\n2 Bst. c Satz 3 BV».\n\n"}