Das RTVG 2006 trat erst am 1. April 2007 in Kraft. Art. 109 RTVG 2006 sieht zudem vor, dass die Bestimmungen des bisherigen Rechts über die Gebührenanteile für Veranstalter mit altrechtlichen Konzessionen in gewissen Fällen während einer Übergangszeit weitergelten. Die Wegleitung im Jahr 2004 noch an die neuen Erkenntnisse anzupassen, war deshalb sinnvoll.