Die mit der Wegleitung 2005 eingeführte neue Berechnung der Beiträge an die Verbreitungskosten trägt dem gesetzgeberischen Willen, spezifisch Berg- und Randregionen zu unterstützen besser Rechnung als die frühere, welche (bei den Verbreitungskosten) nicht zwischen Bergregionen und Agglomerationen unterschied (vgl. E. II 6.2. hiervor sowie E. 11.2.1 und 11.2.3 des angefochtenen Entscheids). Auch die Neuerungen bei der Berechnung der Beiträge für die journalistische Qualität stützen sich auf ernsthafte, sachliche Gründe und sind somit das Ergebnis einer besseren und nicht bloss einer anderen Auslegung des Gesetzes (vgl. E. II 7 und 8 hiervor und E. 12.1 des angefochtenen Entscheids).