9.2. Ob bei dieser Ausgangslage die Anforderungen des Bundesgerichts an Praxisänderungen überhaupt zum Tragen kommen, kann offen gelassen werden, wenn sie – wie nachstehend zu zeigen ist – ohnehin eingehalten sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Praxis nicht unwandelbar, sondern muss sogar geändert werden, wenn die Behörde zur Einsicht gelangt, dass das Recht bisher unrichtig angewendet worden ist oder eine andere Rechtsanwendung dem Sinn des Gesetzes oder veränderten Verhältnissen besser entspricht.