9.1. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Bundesrat auf den 1. Januar 2005 den massgebenden Art. 10 RTVV 1997 geändert hat. Die in der Wegleitung 2005 enthaltenen Neuerungen können daher nicht bloss als Praxisänderung aufgefasst werden. Es handelt sich dabei auch um die Konkretisierung des geänderten Verordnungsrechts. Dass die Verordnungsänderung Rechte der Beschwerdeführerin verletzt hätte, macht diese nicht geltend.