9. Die Beschwerdeführerin rügt überdies, mit der Wegleitung 2005 sei eine Praxisänderung vorgenommen worden, ohne dass die hiefür nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt gewesen seien. Insbesondere sei es mit Blick auf das baldige Inkrafttreten des totalrevidierten RTVG nicht nötig gewesen, die Praxis zum alten Gesetz noch zu ändern.