8. Die Beschwerdeführerin rügt in der Eingabe an den Bundesrat nochmals die Berechnung des Betrags für den Anteil Journalisten und Journalistinnen, welche die BR- Kriterien erfüllen. Sie wiederholt dabei wörtlich den Text aus der Beschwerde an das UVEK. Das BAKOM habe den Gebührenanteil für die BR-Qualifikation erhöhen wollen. Auf dem Blatt «Gebührensplitting: Berechnungsgrundlage», das der Verfügung vom 27. Dezember 2004 beilag, sei der «Anteil BR/MA/Qualifikation» jedoch von 25 Prozent im Jahr 2004 auf 15 Prozent im Jahr 2005 gesunken.