Die Beschwerdeführerin erklärt, sie könne diese Überlegungen grundsätzlich nachvollziehen. Leider sei aber der entsprechende Anteil des Gebührensplittings nicht in den Anteil für die Abgeltung von Verbreitungskosten geflossen. Auch hier muss zwischen den gesamten Mitteln, die im Rahmen des Gebührensplittings für Verbreitungskosten zur Verfügung stehen, und dem im konkreten Fall der Radio Y. AG zugesicherten Betrag für die Verbreitung unterschieden werden. Letzterer ist kleiner geworden, weil bei den Verbreitungskosten neu der Bevölkerungsanteil in IHG-Gebieten eine Rolle spielt (vgl. E. II 6.4. hiervor). Die Kritik der Beschwerdeführerin ist daher unbegründet.