6.5. Aus dem Beschwerdeentscheid des Bundesrates vom 16. Mai 2007 in Sachen Radio Y. AG gegen das UVEK betreffend den Sender Z. geht hervor, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Programm schon seit Jahren (so auch 2005) Teile der Agglomeration K. erreichte, weil der erwähnte Sender nicht konzessionskonform betrieben wurde. Würde man für 2005 vom tatsächlichen statt von dem in der Konzession vorgesehenen Versorgungsgebiet ausgehen, so wäre der Bevölkerungsanteil in IHG-Gebieten und damit der massgebende Faktor für die Gewichtung der Verbreitungskosten pro Einwohner/in sogar deutlich kleiner.