Die von der Beschwerdeführerin angeführte Konkurrenzierung durch inländische und ausländische Programme bleibt für ihren Gebührenanteil ohne Bedeutung. Inländische Konkurrenz wird schon bei der Konzessionspolitik des UVEK berücksichtigt (Art. 22 Bst. b RTVG 1991) und daher in Art. 10 Abs. 3 RTVV 1997 (Fassung vom 27. Oktober 2004) nicht als Grund für unzureichende Finanzierungsmöglichkeiten erwähnt. Durch ausländische werbefinanzierte Programme wird Radio Y. nicht stärker konkurrenziert als die meisten andern privaten Radioanbieter in der Schweiz. Ein besonders starker Markteinfluss ausländischer Radioveranstalter im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Bst.