a erster Teil RTVV 1997 in der Fassung vom 27. Oktober 2004), nicht dagegen wegen Randgebieten mit besonders starkem Markteinfluss ausländischer Radioveranstalter (zweiter Teil der genannten Bestimmung). Deshalb ist es folgerichtig, in ihrem Fall die Verbreitungskosten pro Einwohner/in nur mit dem Bevölkerungsanteil in den IHG-Gebieten zu gewichten.