Nach der Wegleitung 2005 wird bei Veranstaltern in besonders exponierten Randregionen mit überdurchschnittlicher Auslandskonkurrenz der Anteil der Personen in Regio-plus- Gebieten in die Gewichtung der Verbreitungskosten pro Einwohner/in einbezogen (Ziff. 3.1.2 der Wegleitung 2005). Die Beschwerdeführerin kommt jedoch nur in den Genuss von Gebührenanteilen, weil in ihrem Versorgungsgebiet flächenmässig die Bergregionen überwiegen (Art. 10 Abs. 3 Bst. a erster Teil RTVV 1997 in der Fassung vom 27. Oktober 2004), nicht dagegen wegen Randgebieten mit besonders starkem Markteinfluss ausländischer Radioveranstalter (zweiter Teil der genannten Bestimmung).