, Zürich 1998, Rz. 603). Jedenfalls kann sich der Bundesrat, was das Kriterium des Bevölkerungsanteils in den IHG-Gebieten anbelangt, mit einem Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz begnügen, die er als zutreffend erachtet (vgl. im Sinne eines allgemeinen Grundsatzes Art. 109 Abs. 3 BGG). Die Berechnung des umstrittenen Gebührenanteils hält somit auch in diesem Punkt einer Überprüfung stand.