Die Beschwerdeführerin geht in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu diesen zentralen Fragen nicht ein, sondern wiederholt bis auf kleine Ergänzungen lediglich die Ausführungen aus der Beschwerde an das UVEK. Ob diesbezüglich überhaupt eine hinreichende Begründung der Beschwerde vorliegt, kann offen bleiben (vgl. dazu FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, a.a.O., S. 197; ALFED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 603).