Mit diesen Einwänden hat sich das UVEK im angefochtenen Entscheid (S. 13 bis 16) ausführlich auseinandergesetzt. Es hat insbesondere dargelegt, dass die Berücksichtigung des Bevölkerungsanteils in IHG-Gebieten dazu dient, zwischen Verbreitungskosten für das Berggebiet und solchen für Agglomerationen zu unterscheiden. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll nur die Versorgung von Berg- und Randregionen mit Gebührenanteilen gefördert werden. VPB/JAAC/GAAC 2008 196 Beschwerdeentscheid