6.2. Die Beschwerdeführerin erachtet es auch als sachwidrig, dass die Verbreitungskosten pro Einwohner/in nach der Wegleitung 2005 neu mit dem Anteil Personen in IHG- Gebieten gewichtet werden. Diese Gewichtung ist die Hauptursache dafür, dass der Beschwerdeführerin für 2005 ein geringerer Gebührenanteil zugesichert wurde als für 2004. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, bei den Verbreitungskosten sei nicht auf Einwohnerzahlen, sondern auf den effektiven Kostenanteil oder die Zahl der notwendigen Sender für die Versorgung des Berggebiets abzustellen.