Die reinen Agglomerationsradios erhalten nach Art. 10 Abs. 3 Bst. a RTVV 1997 (Fassung vom 27. Oktober 2004) keine Gebührenanteile, sind also insofern nicht bessergestellt als die Beschwerdeführerin. Soweit Gebührenanteile gewährt werden können, sehen Gesetz und Verordnung keinerlei Rechtsansprüche vor, mithin auch keinen Anspruch auf volle Vergütung der ungedeckten Verbreitungskosten im Berggebiet. Das massgebende Recht geht folglich davon aus, dass bei Veranstaltern, die sowohl Agglomerationen als auch Berggebiete versorgen, durchaus Querfinanzierungen zugunsten der Berggebiete erwartet werden dürfen.