Die Werbeeinnahmen der lokalen und regionalen Radioveranstalter stehen grundsätzlich in einem direkten Verhältnis zu den Hörerzahlen. Nach Art. 10 Abs. 2 RTVG 1991 können Gebührenanteile nur ausgerichtet werden, wenn im Versorgungsgebiet keine ausreichenden Finanzierungsmöglichkeiten vorhanden sind. Es erscheint daher sachgerecht, wenn die Verbreitungskosten an den Hörerzahlen gemessen werden. Die gesamte Hörerzahl im Konzessionsgebiet wurde im übrigen schon nach der früheren Wegleitung des BAKOM berücksichtigt (vgl. Ziff. 4.3 der Vernehmlassung des UVEK vom 27. November 2006), was die Beschwerdeführerin offenbar nicht störte.