6.1. Zunächst macht sie geltend, die Verwendung des Parameters, der sich aus der Teilung der Verbreitungskosten durch die Anzahl Hörer im Konzessionsgebiet ergibt (Ziff. 3.1.2 der Wegleitung 2005), führe zu einer Marktverzerrung. Die realen Verbreitungskosten im topografisch schwierigen Berggebiet würden durch die Hörerzahlen in grossen Agglomerationen nicht verändert. Es könne nicht verlangt werden, dass Einnahmen aus den Agglomerationen für die Programmverbreitung im Berggebiet verwendet werden. Sonst sei Radio Y. gegenüber Konkurrenten, die nur in den Agglomerationen senden, benachteiligt.