5.2. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz steht einer Anwendung der revidierten, am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Fassung von Art. 10 RTVV 1997 nichts im Wege (vgl. VPB 64.27, 39.5; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 259; derselbe, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 113 f.; PIERRE MOOR, Droit administratif, volume I, 2. Aufl., Bern 1994, S. 175 oben). Die Berücksichtigung dieser Rechtsänderung drängt sich vielmehr auf, da der Gebührenanteil für das Jahr 2005 umstritten ist. Anknüpfungspunkt für die Gewährung des fraglichen Bundesbeitrags ist somit die Ausübung der konzessionierten Tätigkeit im Jahr 2005.