AS 2004 4531) wie folgt konkretisiert: Die Finanzierung eines Radioprogramms wird als nicht ausreichend erachtet, wenn der Veranstalter: a. ein Versorgungsgebiet drahtlos terrestrisch bedient, welches einen überwiegenden Anteil an Bergregionen gemäss Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Investitionshilfe für Berggebiete aufweist oder welches keine Gemeinde von über 50 000 Einwohnern ab 15 Jahren enthält und einem besonders starken Markteinfluss ausländischer Radioveranstalter ausgesetzt ist. b. ...