5.1. Das RTVG 1991 legt hinsichtlich der Gebührenanteile für lokale und regionale Veranstalter in Art. 17 Abs. 2 und 3 folgendes fest: 2 Lokale und regionale Veranstalter können ausnahmsweise einen Anteil am Ertrag der Empfangsgebühren erhalten, wenn in ihrem Versorgungsgebiet keine ausreichenden Finanzierungsmöglichkeiten vorhanden sind und an ihrem Programm ein besonderes öffentliches Interesse besteht. 3 Der Bundesrat regelt, wie die Gebührenanteile an die lokalen und regionalen Veranstalter verteilt werden.