68 Rz. 3). Da kein Begehren vorliegt, der Beschwerdeführerin weniger als 209'772 Franken zuzusichern, erübrigte sich eine Zwischenverfügung über den Entzug der aufschiebenden Wirkung (Art. 55 Abs. 2 zweiter Satzteil VwVG). 4. Der Beschwerdeführerin wurde für das Jahr 2005 ein kleinerer Beitrag aus dem Gebührenertrag zugesichert als für das Vorjahr, weil der Gebührenanteil 2005 erstmals nach der Wegleitung 2005 berechnet wurde. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die neue Berechnungsmethode verletze Bundesrecht oder sei nicht angemessen. Zudem VPB/JAAC/GAAC 2008 194 Beschwerdeentscheid