3. Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, der Beschwerde sei «keine aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen». Damit meint sie sehr wahrscheinlich, dass der vom BA- KOM zugesicherte Betrag von 209'772 Franken – unter Vorbehalt der Jahresrechnung 2005 – trotz des hängigen Beschwerdeverfahrens ausbezahlt werden soll. Die Beschwerde an den Bundesrat hat zwar nach Art. 55 VwVG aufschiebende Wirkung, doch besteht diese nur im Umfang der Begehren (vgl. Art. 103 Abs. 2 BGG; THOMAS MERKLI / ARTHUR AESCHLIMANN / RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern 1997, Art. 68 Rz. 3).