1.2. Gegen Verfügungen über die Bewilligung oder Verweigerung von Beiträgen, Krediten, Garantien, Entschädigungen und anderen öffentlichrechtlichen Zuwendungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt, war nach Art. 99 Abs. 1 Bst. h des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz [OG]; AS 1969 767) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht nicht zulässig. Verfügungen von Departementen über derartige Zuwendungen unterlagen nach der bisherigen Fassung von Art. 72 Bst. a VwVG (AS 1969 737) der Beschwerde an den Bundesrat.