5. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), dem nach Art. 75 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) die Instruktion der Beschwerde obliegt, hat damit das Bundesamt für Justiz beauftragt (vgl. Art. 7 Abs. 8 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement vom 17. November 1999; SR 172.213.1). Es hat sich dessen Antrag über die Erledigung der Beschwerde zu Eigen gemacht und seinerseits dem Bundesrat Antrag gestellt. Gemäss Art. 76 Abs. 1 VwVG tritt der Vorsteher des UVEK für den Entscheid des Bundesrates in den Ausstand.