2. Mit Beschwerde vom 31. Januar 2005 verlangte die Radio Y. AG beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) einen Gebührenanteil von mindestens 320'915 Franken, dem für das Vorjahr zugesicherten Betrag. Das UVEK wies die Beschwerde am 21. September 2006 ab. Es befand, die Berechnung des Gebührenanteils durch das BAKOM nach der revidierten Wegleitung über das Gebührensplitting vom Oktober 2004 (Wegleitung 2005) sei nicht zu beanstanden.