{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-12-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000077_2007-12-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000077.pdf?ID=150000077", "Checksum": "a17f6ceb6223e8bc544608bf4021f6f3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000077"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 14.12.2007 150000077"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 14.12.2007 150000077"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 14.12.2007 150000077"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Georg Müller"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:29", "Checksum": "8cf3b5c0281b4f0a10b897ad686c680d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 14.12.2007 150000077\n\nDie Beschwerdeführerin erklärt, sie könne diese Überlegungen grundsätzlich nachvollziehen.\nLeider sei aber der entsprechende Anteil des Gebührensplittings nicht in den Anteil für die\nAbgeltung von Verbreitungskosten geflossen. Auch hier muss zwischen den gesamten Mitteln, die im Rahmen des Gebührensplittings für Verbreitungskosten zur Verfügung stehen,\nund dem im konkreten Fall der Radio Y. AG zugesicherten Betrag für die Verbreitung unterschieden werden. Letzterer ist kleiner geworden, weil bei den Verbreitungskosten neu der\nBevölkerungsanteil in IHG-Gebieten eine Rolle spielt (vgl. E. II 6.4. hiervor). Die Kritik der\nBeschwerdeführerin ist daher unbegründet.\n\n8. Die Beschwerdeführerin rügt in der Eingabe an den Bundesrat nochmals die Berechnung des Betrags für den Anteil Journalisten und Journalistinnen, welche die BR-\nKriterien erfüllen. Sie wiederholt dabei wörtlich den Text aus der Beschwerde an das UVEK.\nDas BAKOM habe den Gebührenanteil für die BR-Qualifikation erhöhen wollen. Auf dem\nBlatt «Gebührensplitting: Berechnungsgrundlage», das der Verfügung vom 27. Dezember\n2004 beilag, sei der «Anteil BR/MA/Qualifikation» jedoch von 25 Prozent im Jahr 2004 auf 15\nProzent im Jahr 2005 gesunken.\n\nDas BAKOM erklärte dazu in seiner Vernehmlassung vom 15. Juni 2005 (S. 5), in den erwähnten 25 Prozent seien früher mehrere Komponenten enthalten gewesen, nämlich der\nAnteil Programmmitarbeiter mit BR-Eintrag (10%), die Bezahlung der Programmmitarbeiter\nnach BR-Ansätzen (10%) und der Anteil der Frauen unter den Programmmitarbeitern (5%).\nDas Fallenlassen der Bemessungskriterien «Bezahlung nach BR-Ansätzen» und «Frauenanteil» entspreche einerseits dem Bedürfnis nach Vereinfachung der Bewertungskriterien. Anderseits erfolge durch die Konzentration auf die Anzahl BR-Journalisten und die auf 15 Prozent erhöhte Gewichtung dieses Kriteriums eine bessere Berücksichtigung der Programmqualität, deren Förderung zu den gesetzlichen Zielen gehöre.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 198\nBeschwerdeentscheid\n\nDamit ist klar, dass die von der Beschwerdeführerin in Frage gestellten Prozentzahlen auf\ndem Blatt \"Gebührensplitting: Berechnungsgrundlage\" begründet sind und nicht auf einem\nVersehen beruhen. Dass und inwiefern die neue Berechnungsweise der Beiträge für die\njournalistische Qualität gesetzwidrig oder unangemessen wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht oder jedenfalls nicht in substanzierter Form geltend.\n\n9. Die Beschwerdeführerin rügt überdies, mit der Wegleitung 2005 sei eine Praxisänderung vorgenommen worden, ohne dass die hiefür nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt gewesen seien. Insbesondere sei es mit\nBlick auf das baldige Inkrafttreten des totalrevidierten RTVG nicht nötig gewesen, die Praxis\nzum alten Gesetz noch zu ändern.\n\n9.1. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Bundesrat auf den 1. Januar 2005 den\nmassgebenden Art. 10 RTVV 1997 geändert hat. Die in der Wegleitung 2005 enthaltenen\nNeuerungen können daher nicht bloss als Praxisänderung aufgefasst werden. Es handelt\nsich dabei auch um die Konkretisierung des geänderten Verordnungsrechts. Dass die Verordnungsänderung Rechte der Beschwerdeführerin verletzt hätte, macht diese nicht geltend.\n\n9.2. Ob bei dieser Ausgangslage die Anforderungen des Bundesgerichts an Praxisänderungen überhaupt zum Tragen kommen, kann offen gelassen werden, wenn sie – wie nachstehend zu zeigen ist – ohnehin eingehalten sind.\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Praxis nicht unwandelbar, sondern\nmuss sogar geändert werden, wenn die Behörde zur Einsicht gelangt, dass das Recht bisher\nunrichtig angewendet worden ist oder eine andere Rechtsanwendung dem Sinn des Gesetzes oder veränderten Verhältnissen besser entspricht. Die Praxisänderung muss sich jedoch\nauf ernsthafte, sachliche Gründe stützen können, die um so gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung praktiziert worden\nist. Ist diese Voraussetzung erfüllt, steht eine Praxisänderung weder mit dem Grundsatz der\nRechtssicherheit noch der Rechtsgleichheit im Widerspruch, obschon jede Änderung der\nbisherigen Rechtsanwendung zwangsläufig mit einer Ungleichbehandlung der früheren und\nder neuen Fälle verbunden ist (BGE 125 II 162 f., 125 I 471, neuerdings bestätigt in BGE 133\nV 39).\n\nDie mit der Wegleitung 2005 eingeführte neue Berechnung der Beiträge an die Verbreitungskosten trägt dem gesetzgeberischen Willen, spezifisch Berg- und Randregionen zu\nunterstützen besser Rechnung als die frühere, welche (bei den Verbreitungskosten) nicht\nzwischen Bergregionen und Agglomerationen unterschied (vgl. E. II 6.2. hiervor sowie\nE. 11.2.1 und 11.2.3 des angefochtenen Entscheids). Auch die Neuerungen bei der Berechnung der Beiträge für die journalistische Qualität stützen sich auf ernsthafte, sachliche Gründe und sind somit das Ergebnis einer besseren und nicht bloss einer anderen Auslegung des\nGesetzes (vgl. E. II 7 und 8 hiervor und E. 12.1 des angefochtenen Entscheids).\n\n9.3. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV; SR 101) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die für die Änderung der RTVV und der Wegleitung zum Gebührensplitting zuständigen Behörden haben ihr vor der Verfügung des BAKOM\nvom 27. Dezember 2004 keine individuell-konkreten Auskünfte oder Zusicherungen betreffend den Gebührenanteil 2005 gegeben. Im übrigen wird auf die Erwägung 11.2.4 des ange-\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 199\nBeschwerdeentscheid\n\nfochtenen Entscheids verwiesen, auf welche die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift nicht eingeht.\n\n"}