{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-12-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000077_2007-12-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000077.pdf?ID=150000077", "Checksum": "a17f6ceb6223e8bc544608bf4021f6f3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000077"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 14.12.2007 150000077"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 14.12.2007 150000077"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 14.12.2007 150000077"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Georg Müller"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:29", "Checksum": "8cf3b5c0281b4f0a10b897ad686c680d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 14.12.2007 150000077\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 196\nBeschwerdeentscheid\n\nDie Beschwerdeführerin geht in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu diesen zentralen Fragen nicht ein, sondern wiederholt bis auf kleine Ergänzungen lediglich die Ausführungen aus der Beschwerde an das UVEK. Ob diesbezüglich\nüberhaupt eine hinreichende Begründung der Beschwerde vorliegt, kann offen bleiben (vgl.\ndazu FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, a.a.O., S. 197; ALFED KÖLZ / ISABELLE\nHÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich\n1998, Rz. 603). Jedenfalls kann sich der Bundesrat, was das Kriterium des Bevölkerungsanteils in den IHG-Gebieten anbelangt, mit einem Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz\nbegnügen, die er als zutreffend erachtet (vgl. im Sinne eines allgemeinen Grundsatzes\nArt. 109 Abs. 3 BGG). Die Berechnung des umstrittenen Gebührenanteils hält somit auch in\ndiesem Punkt einer Überprüfung stand.\n\n6.3. Eine weitere Rüge der Beschwerdeführerin betrifft die sogenannten Regio-plus-\nGebiete nach dem Anhang zum Bundesgesetz vom 21. März 1997 über die Unterstützung\ndes Strukturwandels im ländlichen Raum (SR 901.3). Andere Radios, zum Beispiel Radio B.,\nhätten für diese Gebiete Beiträge erhalten, Radio Y. dagegen nicht.\n\nNach der Wegleitung 2005 wird bei Veranstaltern in besonders exponierten Randregionen\nmit überdurchschnittlicher Auslandskonkurrenz der Anteil der Personen in Regio-plus-\nGebieten in die Gewichtung der Verbreitungskosten pro Einwohner/in einbezogen (Ziff. 3.1.2\nder Wegleitung 2005). Die Beschwerdeführerin kommt jedoch nur in den Genuss von Gebührenanteilen, weil in ihrem Versorgungsgebiet flächenmässig die Bergregionen überwiegen (Art. 10 Abs. 3 Bst. a erster Teil RTVV 1997 in der Fassung vom 27. Oktober 2004),\nnicht dagegen wegen Randgebieten mit besonders starkem Markteinfluss ausländischer\nRadioveranstalter (zweiter Teil der genannten Bestimmung). Deshalb ist es folgerichtig, in\nihrem Fall die Verbreitungskosten pro Einwohner/in nur mit dem Bevölkerungsanteil in den\nIHG-Gebieten zu gewichten.\n\nDie von der Beschwerdeführerin angeführte Konkurrenzierung durch inländische und ausländische Programme bleibt für ihren Gebührenanteil ohne Bedeutung. Inländische Konkurrenz wird schon bei der Konzessionspolitik des UVEK berücksichtigt (Art. 22 Bst. b RTVG\n1991) und daher in Art. 10 Abs. 3 RTVV 1997 (Fassung vom 27. Oktober 2004) nicht als\nGrund für unzureichende Finanzierungsmöglichkeiten erwähnt. Durch ausländische werbefinanzierte Programme wird Radio Y. nicht stärker konkurrenziert als die meisten andern privaten Radioanbieter in der Schweiz. Ein besonders starker Markteinfluss ausländischer Radioveranstalter im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Bst. a RTVV 1997 (Fassung vom 27. Oktober\n2004) liegt somit nicht vor.\n\n6.4. Die Beschwerdeführerin sieht einen Widerspruch darin, dass ihr nach der neuen\nBerechnungsmethode weniger Verbreitungskosten angerechnet werden, obwohl das BA-\nKOM mit der geänderten Wegleitung den Verbreitungskosten mehr Gewicht geben wollte.\nFür die Beiträge an die Verbreitungskosten steht nach der Wegleitung 2005 tatsächlich ein\num fünf Prozent höherer Anteil des Gesamtbetrags der Gebührenanteile zur Verfügung. Die\nGewichtung der Verbreitungskosten pro Einwohner/in mit der Anzahl Personen in IHG-\nGebieten wirkte sich aber zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus, weil ein grosser Teil\nihrer Hörer und Hörerinnen in städtischen Agglomerationen wohnt. Dieses Ergebnis ist nicht\nwidersprüchlich; vielmehr widerspiegelt es den Umstand, dass Radio Y. nur teilweise als\n\"Bergradio\" qualifiziert und unterstützt werden kann.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 197\nBeschwerdeentscheid\n\n6.5. Aus dem Beschwerdeentscheid des Bundesrates vom 16. Mai 2007 in Sachen Radio Y. AG gegen das UVEK betreffend den Sender Z. geht hervor, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Programm schon seit Jahren (so auch 2005) Teile der Agglomeration K. erreichte, weil der erwähnte Sender nicht konzessionskonform betrieben wurde. Würde man\nfür 2005 vom tatsächlichen statt von dem in der Konzession vorgesehenen Versorgungsgebiet ausgehen, so wäre der Bevölkerungsanteil in IHG-Gebieten und damit der massgebende Faktor für die Gewichtung der Verbreitungskosten pro Einwohner/in sogar deutlich kleiner.\n\n7. Im Gegensatz zur früheren Praxis verzichtet die Wegleitung 2005 bei den Beiträgen\nzugunsten der journalistischen Qualität auf das Kriterium der Lokalkorrespondenten. Unter\nZiff. 3.2 der Wegleitung 2005 wird dazu ausgeführt:\nSchliesslich wird auch das Kriterium der Lokalkorrespondenten aufgegeben. Dieses Kriterium hat in der Vergangenheit oftmals Anlass zu kontroversen Diskussionen gegeben, so etwa wegen seiner unklaren Definition, des mangelnden Minimalstandards zur Beurteilung der journalistischen Fähigkeiten der Korrespondenten und dem Aufwand zur Kontrolle der gelieferten Angaben. Die 5% der verfügbaren Mittel, welche das BAKOM bislang zur Abgeltung des Lokalkorrespondentennetzes verwendete, fliessen nun in den Teilbetrag ein, der [für die] Mitfinanzierung der Verbreitungskosten bereit steht [...].\n\n"}