{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-12-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000077_2007-12-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000077.pdf?ID=150000077", "Checksum": "a17f6ceb6223e8bc544608bf4021f6f3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000077"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 14.12.2007 150000077"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 14.12.2007 150000077"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 14.12.2007 150000077"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Georg Müller"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:29", "Checksum": "8cf3b5c0281b4f0a10b897ad686c680d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 14.12.2007 150000077\n\n5.1. Das RTVG 1991 legt hinsichtlich der Gebührenanteile für lokale und regionale Veranstalter in Art. 17 Abs. 2 und 3 folgendes fest:\n2\nLokale und regionale Veranstalter können ausnahmsweise einen Anteil am Ertrag der Empfangsgebühren erhalten, wenn in ihrem Versorgungsgebiet keine\nausreichenden Finanzierungsmöglichkeiten vorhanden sind und an ihrem Programm ein besonderes öffentliches Interesse besteht.\n3\nDer Bundesrat regelt, wie die Gebührenanteile an die lokalen und regionalen\nVeranstalter verteilt werden.\n\nDas Fehlen ausreichender Finanzierungsmöglichkeiten hat der Bundesrat in Art. 10 Abs. 3\nRTVV 1997 (Fassung vom 27. Oktober 2004; AS 2004 4531) wie folgt konkretisiert:\nDie Finanzierung eines Radioprogramms wird als nicht ausreichend erachtet,\nwenn der Veranstalter:\na. ein Versorgungsgebiet drahtlos terrestrisch bedient, welches einen überwiegenden Anteil an Bergregionen gemäss Artikel 2 des Bundesgesetzes vom\n21. März 1997 über Investitionshilfe für Berggebiete aufweist oder welches\nkeine Gemeinde von über 50 000 Einwohnern ab 15 Jahren enthält und einem\nbesonders starken Markteinfluss ausländischer Radioveranstalter ausgesetzt\nist.\nb. ...\n\n5.2. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz steht einer Anwendung der revidierten, am\n1. Januar 2005 in Kraft getretenen Fassung von Art. 10 RTVV 1997 nichts im Wege (vgl.\nVPB 64.27, 39.5; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 259;\nderselbe, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 113 f.; PIERRE MOOR, Droit administratif, volume I,\n2. Aufl., Bern 1994, S. 175 oben). Die Berücksichtigung dieser Rechtsänderung drängt sich\nvielmehr auf, da der Gebührenanteil für das Jahr 2005 umstritten ist. Anknüpfungspunkt für\ndie Gewährung des fraglichen Bundesbeitrags ist somit die Ausübung der konzessionierten\nTätigkeit im Jahr 2005. Die Beschwerdeinstanzen verfügen zudem über die gleiche Kognition\nwie das BAKOM.\n\n5.3. Dass Art. 10 Abs. 3 Bst. a RTVV 1997 (Fassung vom 27. Oktober 2004) nicht über\nden weiten gesetzlichen Rahmen von Art. 10 RTVG 1991 hinausgeht, ist offenkundig. Wenn\ndie Gesetzesmaterialien von Versorgungsgebieten in Bergregionen sprechen, so setzt der\nBundesrat in der Verordnung mit dem Verweis auf das IHG gerade diesen Gedanken um.\nWelches die am besten geeignete Definition der Berggebiete ist, kann der Verordnungsgeber\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 195\nBeschwerdeentscheid\n\nnach Ermessen entscheiden. Das übergeordnete Recht verlangt jedenfalls keine andere als\ndie gewählte Lösung. Insofern ist das Kriterium der IHG-Gebiete auch in der Wegleitung\n2005 nicht zu beanstanden.\n\n6. Die Beschwerdeführerin kritisiert insbesondere den Modus, wie nach der Wegleitung 2005 die Verbreitungskosten berücksichtigt werden.\n\n6.1. Zunächst macht sie geltend, die Verwendung des Parameters, der sich aus der Teilung der Verbreitungskosten durch die Anzahl Hörer im Konzessionsgebiet ergibt (Ziff. 3.1.2\nder Wegleitung 2005), führe zu einer Marktverzerrung. Die realen Verbreitungskosten im\ntopografisch schwierigen Berggebiet würden durch die Hörerzahlen in grossen Agglomerationen nicht verändert. Es könne nicht verlangt werden, dass Einnahmen aus den Agglomerationen für die Programmverbreitung im Berggebiet verwendet werden. Sonst sei Radio Y.\ngegenüber Konkurrenten, die nur in den Agglomerationen senden, benachteiligt.\n\nDie Werbeeinnahmen der lokalen und regionalen Radioveranstalter stehen grundsätzlich in\neinem direkten Verhältnis zu den Hörerzahlen. Nach Art. 10 Abs. 2 RTVG 1991 können Gebührenanteile nur ausgerichtet werden, wenn im Versorgungsgebiet keine ausreichenden\nFinanzierungsmöglichkeiten vorhanden sind. Es erscheint daher sachgerecht, wenn die\nVerbreitungskosten an den Hörerzahlen gemessen werden. Die gesamte Hörerzahl im Konzessionsgebiet wurde im übrigen schon nach der früheren Wegleitung des BAKOM berücksichtigt (vgl. Ziff. 4.3 der Vernehmlassung des UVEK vom 27. November 2006), was die Beschwerdeführerin offenbar nicht störte.\n\nDie reinen Agglomerationsradios erhalten nach Art. 10 Abs. 3 Bst. a RTVV 1997 (Fassung\nvom 27. Oktober 2004) keine Gebührenanteile, sind also insofern nicht bessergestellt als die\nBeschwerdeführerin. Soweit Gebührenanteile gewährt werden können, sehen Gesetz und\nVerordnung keinerlei Rechtsansprüche vor, mithin auch keinen Anspruch auf volle Vergütung der ungedeckten Verbreitungskosten im Berggebiet. Das massgebende Recht geht\nfolglich davon aus, dass bei Veranstaltern, die sowohl Agglomerationen als auch Berggebiete versorgen, durchaus Querfinanzierungen zugunsten der Berggebiete erwartet werden\ndürfen.\n\n6.2. Die Beschwerdeführerin erachtet es auch als sachwidrig, dass die Verbreitungskosten pro Einwohner/in nach der Wegleitung 2005 neu mit dem Anteil Personen in IHG-\nGebieten gewichtet werden. Diese Gewichtung ist die Hauptursache dafür, dass der Beschwerdeführerin für 2005 ein geringerer Gebührenanteil zugesichert wurde als für 2004. Die\nBeschwerdeführerin ist der Ansicht, bei den Verbreitungskosten sei nicht auf Einwohnerzahlen, sondern auf den effektiven Kostenanteil oder die Zahl der notwendigen Sender für die\nVersorgung des Berggebiets abzustellen.\n\nMit diesen Einwänden hat sich das UVEK im angefochtenen Entscheid (S. 13 bis 16) ausführlich auseinandergesetzt. Es hat insbesondere dargelegt, dass die Berücksichtigung des\nBevölkerungsanteils in IHG-Gebieten dazu dient, zwischen Verbreitungskosten für das Berggebiet und solchen für Agglomerationen zu unterscheiden. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll nur die Versorgung von Berg- und Randregionen mit Gebührenanteilen gefördert\nwerden.\n\n"}