{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-12-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000077_2007-12-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000077.pdf?ID=150000077", "Checksum": "a17f6ceb6223e8bc544608bf4021f6f3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000077"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 14.12.2007 150000077"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 14.12.2007 150000077"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 14.12.2007 150000077"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Georg Müller"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:29", "Checksum": "8cf3b5c0281b4f0a10b897ad686c680d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 14.12.2007 150000077\n\n3. Gegen den Entscheid des UVEK legte die Radio Y. AG am 17. Oktober 2006 (Postaufgabe: 18. Oktober 2006) beim Bundesrat Beschwerde ein. Sie beantragt:\n1. Es sei festzustellen, dass die Verwaltungsbeschwerde fristgerecht im Doppel\neingereicht wurde.\n2. Es sei festzustellen, dass Radio Y. AG bzw. deren Rechtsvertreter aktiv zur\nEinsprache legitimiert sind.\n3. Es sei die Beschwerde vom 31. Januar 2005 vollumfänglich gutzuheissen,\nwelche nachstehende Begehren zum Inhalt hat:\na. Die Höhe des für das Rechnungsjahr 2005 zugesicherten Gebührenanteils\nsoll auf mindestens CHF 320'915.-- erhöht werden;\nb. der Beschwerde ist keine aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen.\n4. ... [Kosten]\n\n4. Das UVEK beantragt in seiner Vernehmlassung vom 27. November 2006 die Abweisung der Beschwerde.\n\n5. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), dem nach Art. 75 des\nBundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR\n172.021) die Instruktion der Beschwerde obliegt, hat damit das Bundesamt für Justiz beauftragt (vgl. Art. 7 Abs. 8 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement vom 17. November 1999; SR 172.213.1). Es hat sich dessen Antrag über\ndie Erledigung der Beschwerde zu Eigen gemacht und seinerseits dem Bundesrat Antrag\ngestellt. Gemäss Art. 76 Abs. 1 VwVG tritt der Vorsteher des UVEK für den Entscheid des\nBundesrates in den Ausstand.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 193\nBeschwerdeentscheid\n\nII.\n1.1. Am 1. Januar 2007 sind das Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) und das\nVerwaltungsgerichtsgesetz (VGG; SR 173.32) vom 17. Juni 2005 in Kraft getreten. Mit Ziffer\n10 des Anhangs zum VGG wurden zudem etliche Bestimmungen des VwVG geändert. Gemäss Art. 53 Abs. 1 VGG richtet sich jedoch das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide,\ndie vor dem 1. Januar 2007 ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, nach dem bisherigen Recht.\n\n1.2. Gegen Verfügungen über die Bewilligung oder Verweigerung von Beiträgen, Krediten, Garantien, Entschädigungen und anderen öffentlichrechtlichen Zuwendungen, auf die\ndas Bundesrecht keinen Anspruch einräumt, war nach Art. 99 Abs. 1 Bst. h des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz [OG]; AS 1969 767) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht nicht zulässig. Verfügungen von Departementen über derartige Zuwendungen\nunterlagen nach der bisherigen Fassung von Art. 72 Bst. a VwVG (AS 1969 737) der Beschwerde an den Bundesrat.\n\n1.3. Das Gebührensplitting für das Jahr 2005 richtet sich nach dem Bundesgesetz vom\n21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG 1991; AS 1992 601). Weder das RTVG\n1991 (Art. 17 Abs. 2 und 3) noch die Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997\n(RTVV 1997; AS 1997 2903, 2004 4531; Art. 10) sehen für lokale und regionale Veranstalter\neinen Rechtsanspruch auf Gebührenanteile vor (VPB 67.26).\n\nDie angefochtene Verfügung fällt somit unter die Ausnahme von Art. 99 Abs. 1 Bst. h OG, so\ndass der Bundesrat zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist.\n\n2. Als Verfügungsadressatin, deren Begehren von der Vorinstanz abgewiesen worden\nsind, ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 VwVG). Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist daher einzutreten.\n\n3. Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, der Beschwerde sei «keine aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen». Damit meint sie sehr wahrscheinlich, dass der vom BA-\nKOM zugesicherte Betrag von 209'772 Franken – unter Vorbehalt der Jahresrechnung 2005\n– trotz des hängigen Beschwerdeverfahrens ausbezahlt werden soll. Die Beschwerde an den\nBundesrat hat zwar nach Art. 55 VwVG aufschiebende Wirkung, doch besteht diese nur im\nUmfang der Begehren (vgl. Art. 103 Abs. 2 BGG; THOMAS MERKLI / ARTHUR AESCHLIMANN /\nRUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege\ndes Kantons Bern, Bern 1997, Art. 68 Rz. 3). Da kein Begehren vorliegt, der Beschwerdeführerin weniger als 209'772 Franken zuzusichern, erübrigte sich eine Zwischenverfügung über\nden Entzug der aufschiebenden Wirkung (Art. 55 Abs. 2 zweiter Satzteil VwVG).\n\n4. Der Beschwerdeführerin wurde für das Jahr 2005 ein kleinerer Beitrag aus dem Gebührenertrag zugesichert als für das Vorjahr, weil der Gebührenanteil 2005 erstmals nach\nder Wegleitung 2005 berechnet wurde. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend,\ndie neue Berechnungsmethode verletze Bundesrecht oder sei nicht angemessen. Zudem\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 194\nBeschwerdeentscheid\n\nhandle es sich um eine unzulässige Praxisänderung. Diese Rügen sind im Verfahren vor\ndem Bundesrat zulässig (Art. 49 VwVG).\n\n5. Die Beschwerdeführerin rügt, die Wegleitung 2005 verwende zu Unrecht das Kriterium der Bergregionen nach Art. 2 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Investitionshilfe für Berggebiete (IHG; SR 901.1). Der Gesetzgeber habe zu keinem Zeitpunkt gewollt, dass die IHG-Gebiete zur Bewertung der «Bergradios» hinzugezogen werden. Die Beschwerdeführerin zitiert in diesem Zusammenhang Aussagen aus der Botschaft zum RTVG\n1991 und der parlamentarischen Debatte zum RTVG 2006 (SR 784.40), in denen von Bergund Randgebieten beziehungsweise von kleinen Lokalradios die Rede ist, nicht aber von\nIHG-Gebieten.\n\n"}