Die Nutzungsbeschränkungen gemäss Art. 53 Abs. 2 sind somit in erster Linie im Hinblick auf mögliche Verwechslungen mit dem Roten Kreuz ausgerichtet, und erst in zweiter Linie zum Schutz von Schweizer Interessen. Das Schweizer Wappen wird denn auch durch das erste Genfer Abkommen weniger stark geschützt als das Rote Kreuz, dessen Verwendung immer verboten ist, ausser in den in Art. 44 des ersten Genfer Abkommens abschliessend aufgezählten Fällen. Das Verbot gilt v.a. der Verwendung des Schweizer Wappens als Fabrik- und Handelsmarken oder in einem gegen die kaufmännische Ehrbarkeit verstossenden Zweck.