53 Abs. 2 dieses Abkommens verbietet zu jeder Zeit die Verwendung des Schweizer Wappens sowie aller Zeichen, die eine Nachahmung darstellen, durch Privatpersonen, Gesellschaften und Handelsfirmen, sei es als Fabrikoder Handelsmarke oder Bestandteil solcher Marken, sei es zu einem gegen die kaufmännische Ehrbarkeit verstossenden Zweck oder unter Bedingungen, die geeignet sind, das schweizerische Nationalgefühl zu verletzen. Das Verbot der Verwendung des Schweizer Wappens wurde in das Genfer Abkommen von 1929 und schliesslich, in leicht abgeänderter Form, indem auch die Gefahr der Verwechslung der beiden Zeichen erwähnt wird, in das erste Genfer