Der Verwendung des Schweizer Wappens sind völkerrechtliche Grenzen gesetzt, insbesondere durch das Genfer Abkommen über die Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde von 1949 (erstes Genfer Abkommen). Art. 53 Abs. 2 dieses Abkommens verbietet zu jeder Zeit die Verwendung des Schweizer Wappens sowie aller Zeichen, die eine Nachahmung darstellen, durch Privatpersonen, Gesellschaften und Handelsfirmen, sei es als Fabrikoder Handelsmarke oder Bestandteil solcher Marken, sei es zu einem gegen die kaufmännische Ehrbarkeit verstossenden Zweck oder unter Bedingungen, die geeignet sind, das schweizerische Nationalgefühl zu verletzen.