{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-03-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000062_2006-03-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000062.pdf?ID=150000062", "Checksum": "f25370fb177b53eb4af90773a11d222d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000062"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 27.03.2006 150000062"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 27.03.2006 150000062"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 27.03.2006 150000062"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lienhard Andreas/Häsler Philipp"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:07", "Checksum": "91d2aa7346bff71f6b877b317acc58e6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 27.03.2006 150000062\n\nGutachten\n\n2007.8 (S. 193–195)\nSchutz des Schweizer Wappens I\n\nEDA, Direktion für Völkerrecht\n\nGutachten vom 27. März 2006\n\nStichwörter/Regeste: Art. 53 Abs. 2 des Genfer Abkommens über die Verbesserung des Loses der\nVerwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde: Gebrauch durch eine kanadische Hilfsgesellschaft.\n\nMots clés/Regeste: Art. 53, al. 2, de la Convention de Genève pour l'amélioration du sort des blessés\net des malades dans les forces armées en campagne: emploi par une société de secours canadienne.\n\nTermini chiave/Regesto: Art. 53 cpv. 2 della Conv. di Ginevra per migliorare la sorte dei feriti e dei\nmalati delle forze armate in campagna: uso dello stemma svizzero da parte di un'organizzazione assistenziale canadese.\n\nRechtliche Grundlagen: Art. 53 Abs. 2 des Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (SR 0.518.12)\n\nBase juridique: Art. 53 al. 2 de la Convention de Genève du 12 août 1949 pour l’amélioration du sort\ndes blessés et des malades dans les forces armées en campagne (RS 0.518.12)\n\nBasi legali: Art. 53 cpv. 2 della Convenzione di Ginevra del 12 agosto 1949 per migliorare la sorte dei\nferiti e dei malati delle forze armate in campagna (RS 0.518.12)\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 193\nGutachten\n\nDie Direktion für Völkerrecht (DV/EDA) wurde von der schweizerischen Botschaft in\nOttawa ersucht, zur Gebrauch des Schweizer Wappens durch eine kanadische\nHilfsgesellschaften Stellung zu nehmen. Hier deren Antwort.\n\nDer Verwendung des Schweizer Wappens sind völkerrechtliche Grenzen gesetzt,\ninsbesondere durch das Genfer Abkommen über die Verbesserung des Loses der\nVerwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde von 1949 (erstes Genfer Abkommen). Art. 53 Abs. 2 dieses Abkommens verbietet zu jeder Zeit die Verwendung des Schweizer Wappens sowie aller Zeichen, die eine Nachahmung darstellen, durch Privatpersonen, Gesellschaften und Handelsfirmen, sei es als Fabrikoder Handelsmarke oder Bestandteil solcher Marken, sei es zu einem gegen die\nkaufmännische Ehrbarkeit verstossenden Zweck oder unter Bedingungen, die geeignet sind, das schweizerische Nationalgefühl zu verletzen.\nDas Verbot der Verwendung des Schweizer Wappens wurde in das Genfer Abkommen von 1929 und schliesslich, in leicht abgeänderter Form, indem auch die\nGefahr der Verwechslung der beiden Zeichen erwähnt wird, in das erste Genfer\nAbkommen von 1949 aufgenommen, weil nach dem absoluten Verbot der Verwendung des Roten Kreuzes findige Geschäftsmacher begannen, das Schweizer Kreuz\nwegen seiner Ähnlichkeit mit dem Roten Kreuz zu verwenden, um so vom guten\nRuf des Roten Kreuzes für ihre Produkte zu profitieren. Das formelle Verbot der\nVerwendung des Roten Kreuzes wurde 1906 durch die Diplomatische Konferenz\nzur Änderung des Genfer Abkommens von 1864 beschlossen. Das Schweizer\nWappen war damals international noch wenig bekannt.\n\nDie Nutzungsbeschränkungen gemäss Art. 53 Abs. 2 sind somit in erster Linie im\nHinblick auf mögliche Verwechslungen mit dem Roten Kreuz ausgerichtet, und erst\nin zweiter Linie zum Schutz von Schweizer Interessen. Das Schweizer Wappen\nwird denn auch durch das erste Genfer Abkommen weniger stark geschützt als das\nRote Kreuz, dessen Verwendung immer verboten ist, ausser in den in Art. 44 des\nersten Genfer Abkommens abschliessend aufgezählten Fällen. Das Verbot gilt v.a.\nder Verwendung des Schweizer Wappens als Fabrik- und Handelsmarken oder in\neinem gegen die kaufmännische Ehrbarkeit verstossenden Zweck. Das Wappenschutzgesetz verbietet denn auch die die Eintragung des Schweizer Wappens oder\nmit ihm verwechselbarer Zeichen als Warenzeichen oder die Anbringung auf Waren\nund Verpackungen in der Schweiz, nicht aber dessen Verwendung als Dienstleistungsmarke.\n\nIm konkreten Fall der Verwendung des Schweizer Wappens durch eine Rettungsgesellschaft in Whistler Mountain als Erkennungszeichen ist davon auszugehen,\ndass eine Verwechslungsgefahr mit dem Roten Kreuz besteht. Aufgrund Ihrer Angaben wird das Schweizer Wappen aber nicht als Warenzeichen oder für kommerzielle Zwecke verwendet. Wir gehen auch nicht davon aus, dass die erwähnte Verwendung des Schweizer Wappens geeignet ist, das Nationalgefühl der Schweiz zu\nverletzten. Im Gegenteil, wir stimmen Ihnen zu, dass das Schweizer Wappen durch\ndiesen Gebrauch mit positiven Werten verbunden wird und eher zur Bekräftigung\nder humanitären Tradition der Schweiz beitragen kann. Schliesslich ist zu erwähnen. dass das Schweizer Wappen auch noch von vielen anderen Rettungsgesell-\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 194\nGutachten\n\nschaften in Nord- wie auch Südamerika verwendet wird. Eine Intervention in diesem\nkonkreten Fall würde an dieser Tatsache wenig ändern.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 195\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 2007.8 - Schutz des Schweizer Wappens I, Gutachten vom 27. März 2006\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2007\nAnnée\nAnno\n\nBand -\nVolume\nVolume\n\nSeite 193-195\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 000 062\n\n"}