Die Grundsätze für behördliche Interventionen in Abstimmungskämpfe gelten auch für die Krankenversicherer, weil sie mit dem Betrieb der sozialen Krankenversicherung eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen. Dies bedeutet, dass sie sich prinzipiell nicht in Abstimmungskämpfe einmischen dürfen, ausser bei Vorliegen triftiger Gründe. Eine besondere Betroffenheit durch eine Abstimmungsvorlage kann zwar einen triftigen Grund darstellen, befreit jedoch nicht von der Verpflichtung zur Sachlichkeit, Transparenz und Verhältnismässigkeit. Eine verdeckte Finanzierung gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als unzulässige Beeinflussung der Stimmberechtigten.