Politik für den Abstimmungskampf muss folglich einerseits als intransparent und damit als geeignet betrachtet werden, das Recht auf unverfälschte Willenskundgabe zu verletzen. Anderseits ist nicht auszuschliessen, dass ein Teil der verwendeten Gelder aus den zweckgebundenen Prämien für die soziale Krankenversicherung stammt und demnach unzulässigerweise eingesetzt worden ist. 4. Réponses aux questions de l’Office fédéral de la santé publique