Krankenversicherung nur zum Zwecke dieser Versicherung zu verwenden. Die Verwendung von Prämiengeldern für andere Bereiche, wie z.B. für einen Abstimmungskampf, würde folglich die Zweckbindung der Prämiengelder verletzen. Art. 22 KVG erlaubt zwar, einen gewissen Teil der Gelder aus den Prämien der sozialen Krankenversicherung für Verwaltungskosten zu verwenden. Die Verwaltungskosten müssen jedoch auf das erforderliche Mass beschränkt werden und können sicher nicht die Kosten von aufwändiger politischer Werbung decken.