Abstimmungen folglich politisch neutral verhalten. Jede Intervention in den Abstimmungskampf hat grundsätzlich als unzulässig zu gelten, sofern sie nicht der Richtigstellung oder der sachlichen und objektiven Information dient. Eine besondere Betroffenheit kann zwar durchaus als triftiger Grund für ein Aktivwerden im Abstimmungskampf betrachtet werden. Doch auch in diesem Fall sind die Krankenversicherer zur Zurückhaltung verpflichtet und müssen sich zudem an die Grundsätze der Sachlichkeit, Transparenz und Verhältnismässigkeit halten84. In diesem Zusammenhang muss eine verdeckte