3.4 Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf Krankenversicherer Das KVG überträgt den Krankenversicherern die öffentliche Aufgabe des Betriebs der sozialen Krankenversicherung. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe handeln die Versicherer demnach wie Behörden83. Die Grundsätze für die behördliche Intervention im Vorfeld von Abstimmungen müssen konsequenterweise auch für sie gelten. Die Krankenversicherer müssen sich – im Rahmen der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgabe – im Vorfeld von Abstimmungen folglich politisch neutral verhalten.