So sollen die Behörden nach Erlass der Abstimmungserläuterungen insbesondere nicht mehr aufwenden, als den anderen Parteien und Interessengruppen möglich ist, um die Gleichheit der an der Auseinandersetzung Beteiligten so weit als möglich zu wahren81. Zudem sollen behördliche Aktivitäten über das unbedingt Notwendige nicht hinausgehen82.