der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn die Behörden mit ihrer Information bloss das Interesse der Stimmberechtigten an einer Vorlage wecken oder sie zur Annahme bewegen wollen76 . Behörden haben sich im Vorfeld von Abstimmungen grundsätzlich zurückzuhalten. Die Willensbildung soll in erster Linie den gesellschaftlichen und politischen Kräften vorbehalten bleiben.