eine staatliche Intervention insbesondere vor, wenn sich eine Richtigstellung irreführender privater oder behördlicher Informationen aufdrängt72, wenn während des Abstimmungskampfes neue, für den Entscheid erhebliche Tatsachen bekannt werden73 oder wenn die Komplexität des Abstimmungsgegenstandes Zusatzinformationen erfordert74. Jede darüber hinausgehende Beeinflussung ist hingegen unzulässig. Nach der Praxis des Bundesgerichts bildet die Tatsache, dass eine Vorlage besonders umstritten ist, für sich allein keinen triftigen Grund für eine zusätzliche Information der Behör- den75. Ebenfalls kein triftiger Grund liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn die