mation verletzt, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich eine unerlaubte Beeinflussung vor70. Ein über die objektive und sachliche Information über die Abstimmungsvorlage hinaus gehendes Eingreifen einer Behörde in den Abstimmungskampf hat das Bundesgericht nur ausnahmsweise zugelassen, wenn triftige Gründe für eine solche Intervention vorliegen71. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegen triftige Gründe für eine staatliche Intervention insbesondere vor, wenn sich eine