3.2 Grundsätze behördlicher Information im Vorfeld von Abstimmungen Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gewährleistet das verfassungsrechtliche Stimmrecht einen Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt68. Die Stimmberechtigten sollen ihre Entscheide gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit ihrer Stimme zum Ausdruck bringen können. Diese Garantie kann insbesondere durch unzulässige behördliche Beeinflussungen der Willensbildung der Stimmberechtigten im Vorfeld von