2. Die Aufsicht bezieht sich auf den Vollzug einer öffentlichen Aufgabe. Sie erstreckt sich auch auf eine Dachorganisation, insofern diese Aufgaben vollzieht, die ihr die Versicherer delegiert haben. Wenn es sich um Aufgaben handelt, für deren Delegation eine formell-gesetzliche Grundlage erforderlich ist, hat das BAG gegenüber der Dachorganisation die in Art. 21 KVG vorgesehenen Befugnisse, ausgenommen die Befugnis zum Verhängen von Sanktionen. Handelt es sich dagegen um eine administrative Hilfstätigkeit, so findet die Aufsicht lediglich indirekt – nämlich über die Krankenversicherer – statt: Das BAG kann von diesen verlangen, dass sie ihm